Liebe Mandanten und Freunde,
nachfolgend haben wir Ihnen nach Stichwörtern sortiert die aktuellen Hilfen, Empfehlungen, Ratschläge und Links zu den laufenden Maßnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft und Unternehmen in aller Kürze zusammengefasst:
(Alle UPDATES & NEUEINTRÄGE haben wir grün für Sie hervorgehoben!)
Hinweis:
Die zusammengestellten Informationen ersetzen keine persönliche Beratung. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die Informationen dieser Internetseiten wurden sorgfältig recherchiert. Trotzdem kann keine Haftung für die Richtigkeit & Vollständigkeit der gemachten Angaben übernommen werden.
Überbrückungshilfe II
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben sich darauf verständigt, wie das Programm in den nächsten Monaten fortgeführt werden soll. Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offensteht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind.
Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:
1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle:
Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
3. Erhöhung der Fördersätze.
Künftig werden erstattet
4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Eine Beantragung der Überbrückungshilfe II soll ab Mitte Oktober möglich sein.
Verlängertes Kurzarbeitergeld
Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit wird verlängert!
Um die Belastungen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzufedern, hat das Bundeskabinett die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Zudem werden Anreize geschaffen, die Zeit der Kurzarbeit in Weiterbildung zu investieren.
Die bislang bis Ende 2020 befristeten Regelungen zum vereinfachten und erhöhten Bezug von Kurzarbeitergeld sollen bis Ende 2021 verlängert werden.
Im Einzelnen hat das Bundeskabinett den Entwurf des Beschäftigungssicherungsgesetzes sowie zwei Verordnungen beschlossen, die gewährleisten, dass die aktuellen Regelungen ohne Unterbrechung bis Ende des Jahres 2021 gelten. Durch diese Maßnahme möchte die Bundesregierung Unternehmen und Beschäftigten ein erhöhtes Maß an Planungssicherheit geben.
Welche Maßnahmen zum Kurzarbeitergeld sollen verlängert werden?
Vereinfachter Zugang
Entlastungen
Verlängerte Bezugsdauer
Erhöhtes Kurzarbeitergeld
Hinzuverdienst möglich
Berufliche Weiterbildung
Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
Die Bezugsdauer kann aber auch unterbrochen werden. Ist bei Ihrem Arbeitgeber zum Beispiel kurzfristig ein größerer Auftrag zu bearbeiten, kann er Sie vorübergehend wieder voll beschäftigen. Erhalten Sie anschließend wieder Kurzarbeitergeld, wird die Bezugsdauer um diesen Zeitraum verlängert.
Achtung:
Sind seit dem letzten Monat, für den KUG gewährt wurde, drei Monate verstrichen, so kann KUG nur nach erneuter Erstattung einer Anzeige über Arbeitsausfall gegenüber der Agentur für Arbeit gewährt werden. In diesem Fall wäre bei Bewilligung der Kurzarbeit ein erneuter Anspruch auf maximal 24 Monate Kurzarbeitergeld möglich.
Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst oder eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?
Wurde die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt, hat das keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Nebenverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Für bis Ende 2020 aufgenommene Nebentätigkeit bleibt die Hinzuverdienstmöglichkeit anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einen gegebenenfalls verbliebenen Ist-Entgelt, einem eventuellen Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt.
Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
Wie ist die Verlängerung der Kurzarbeit anzuzeigen?
Der Arbeitgeber muss entweder eine neue Anzeige über Arbeitsausfall oder eine formlose Verlängerungsanzeige stellen.
Diese formlose Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
Hinweis: Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch keine Verlängerung über 12 Monate hinaus erfolgen. Das Gesetz zur Verlängerung der Kurzarbeit auf bis zu 24 Monate wurde vom Gesetzgeber noch nicht rechtskräftig verabschiedet.
Überbrückungshilfen Corona (Nachfolgeprogramm Soforthilfen)
Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das zum 31.05.2020 ausgelaufene Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an.
Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.
Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro.
Eine Antragstellung ist noch nicht möglich.
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch uns zu prüfen und zu bestätigen.
Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Unter folgendem Link finden Sie alle bisher relevanten Informationen zur Überbrückungshilfe:
Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat eine Stabilisierungshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe beschlossen.
Die Betriebe dieser Branche waren besonders früh und wirtschaftlich besonders stark betroffen. Daher soll das Hotel- und Gaststättengewerbe im Anschluss an die Soforthilfe des Landes und des Bundes eine Hilfe zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen für weitere drei Monate bekommen. Das Landesprogramm wird noch mit dem angekündigten Bundesprogramm harmonisiert.
Eine Antragstellung ist bereits möglich.
Für den Antrag ist zwingend erforderlich, dass eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater bescheinigt, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Wir empfehlen Ihnewn den Antrag, sowie die einzureichende Liquiditätsberechnung durch unsere Kanzlei erstellen zu lassen. Die Kosten hierfür können Sie bei der Liquiditätsberechnung berücksichtigen.
Betroffene Betriebe erhalten für einen Zeitraum von drei Monaten eine einmalige Liquiditätshilfe in Höhe von bis zu 3.000 Euro zuzüglich 2.000 Euro je Vollzeitäquivalente, also rechnerisch Vollbeschäftigten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 30.09.2020 und die Förderfristen am 30.11.2020.
Unter folgendem Link finden Sie alle bisher relevanten Informationen zur Überbrückungshilfe:
Konjunkturpaket 03.06.2020
Senkung der Mehrwertsteuer:Ab dem 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und für den ermäßigten Satz von 7% auf 5% gesenkt werden.Damit würde auch für Speisen in der Gastronomie ab dem 01. Juli 2020 der gesenkte ermäßigte Steuersatz gelten. Degressive Abschreibung:Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.Ob dies nur für NEUANSCHAFFUNGEN oder auch für bereits getätigte Investitionen gilt, wird noch geregelt werden. Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags:Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 gesetzlich auf maximal 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Es soll hierbei ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage soll spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen. Modernisierung der Körperschaftsteuer:Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, soll das Körperschaftssteuerrecht modernisiert werden: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags. Überbrückungshilfen:Erstattung eines Teils der fixen Betriebskosten für kleine und mittelständische Unternehmen auf Antrag.Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Auszubildende:Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird.Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro. Innovationsprämie:Erhöhung der Kaufprämie für E-Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von TEUR 40 und Erhöhung der Kaufgrenze auf TEUR 60 für die begünstige Versteuerung der Privatnutzung von E-Firmenwagen. Kinderbonus für Familien:Einmalig erhalten Eltern EUR 300,00 pro Kind. Dieser Bonus wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt. Programm zur Milderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kulturbereich:Kunst und Kultur sollen zur Wiederaufnahme ihrer Häuser und Programme ertüchtigt werden. Daher wird ein Programm zur Milderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kulturbereich aufgelegt, aus dem insbesondere die Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur, Nothilfen, Mehrbedarfe von Einrichtungen und Projekten und die Förderung alternativer, auch digitaler Angebote gefördert werden sollen.
Krisenberatung Corona
BADEN-WÜRTTEMBERG
Im Rahmen der „Krisenberatung Corona“ des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau können sich Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern bei vier Beratungsdiensten informieren und je nach Bedarf die kostenlose Beratung durch einen erfahrenen Experten erhalten.
Ziel des Programms ist es, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe im Land mit einer Krisenberatung dabei zu unterstützen, den Fortbestand zu sichern, Arbeitsplätze zu erhalten sowie Wertschöpfungsketten aufrecht zu erhalten.
Die Krisenberatung Corona unterstützt bei einer ersten Bestandsaufnahme und Liquiditätsplanung sowie bei der Entwicklung eines Maßnahmenplans zur Krisenbewältigung und Umsetzungsbegleitung.
Hierfür stehen bis zu vier kostenlose Beratungstage je Beratungsfall zur Verfügung. Die Unternehmen müssen lediglich die Umsatzsteuer tragen.
An einer Krisenberatung interessierte Unternehmen können sich direkt an einen der vier branchenorientierten Beratungsdienste wenden. Im Rahmen eines Erstgesprächs werden die Fördervoraussetzungen abgeklärt, die Beratungsbedarfe analysiert und ein entsprechend geeigneter Krisen- und Sanierungsexperte vermittelt.
Weitere Informationen finden sich auf den Websites der Beratungsdienste:
Industrie und Dienstleistungen: RKW Baden-Württemberg
Handwerk: BWHM - Beratungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Handwerk und Mittelstand
Gastgewerbe: DEHOGA Baden-Württemberg
Handel: Unternehmensberatung des Handelsverbandes Baden-Württemberg UBH
Corona-Steuerhilfegesetz
Der Bundestag hat am 28.5.2020 den Entwurf für das Corona-Steuerhilfegesetz angenommen.
Der Bundesrat Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt.
Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen
Der Finanzausschuss im Bundestag hat das Corona-Steuerhilfegesetz um eine gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 1.500 EUR ergänzt.
Nach einem Erlass des BMF vom 9.4.2020 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten entsprechende Beihilfen und Unterstützungen bereits steuerfrei auszahlen.
Die untergesetzliche Regelung soll nun in § 3 Nr. 11a EStG rechtlich abgesichert werden.
Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.
Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
Umsatzsteuer: Steuersatzsenkung für die Gastronomie
Der Umsatzsteuersatz soll für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt werden (§ 12 Abs. 2 UStG).
Hiervon sollen auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.
Hinweis:
Eine Möglichkeit, die Branche zu unterstützen, besteht im Kauf von Gutscheinen. Im Zusammenspiel mit der geplanten Steuersatzsenkung können sich hier umsatzsteuerrechtliche Probleme ergeben. Bitte nehmen Sie insofern Kontakt mit uns auf.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt (§ 3 Nr 28a EStG).
Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden.
Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG).
Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.
Ergebnis Koalitionsausschuss 22.4.2020
1. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden ab 1. Mai bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
2. Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020.
3. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt haben diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitssuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen, derzeit geringere Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Hinzu kommt, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agenturen für Arbeit aufgrund des Gesundheitsschutzes eingeschränkt sind. Daher wird das Arbeitslosengeld nach dem SGB III für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.
4. Gastronomiebetriebe sind von der COVID19-Krise besonders betroffen. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt.
5. Als Corona-Sofortmaßnahme werden wir für kleine und mittelständische Unternehmen die pauschalierte Herabsetzung bereits für 2019 geleisteter Vorauszahlungen in Hinblick auf Verluste im Jahr 2020 ermöglichen (Verlustverrechnung).
6. Der Bund ist bereit, Schulen und Schüler beim digitalen Unterricht zu Hause mit 500 Mio. Euro zu unterstützen. Deshalb werden wir mit einem Sofortausstattungsprogramm die Schulen in die Lage versetzen, bedürftigen Schülern einen Zuschuss von 150 Euro für die Anschaffung entsprechender Geräte zu gewähren. Darüber hinaus soll die Ausstattung der Schulen gefördert werden, die für die Erstellung professioneller online-Lehrangebote erforderlich ist.
7. Durch die Corona-Krise hat sich die wirtschaftliche Situation für die Beschäftigten und Unternehmen in unserem Land deutlich geändert. Deshalb wird die Koalition besonders darauf achten, Belastungen für Beschäftigte und Unternehmen durch Gesetze und andere Regelungen möglichst zu vermeiden.
Sozialversicherungsbeiträge stunden
Die Sozialversicherungsbeiträge für März bis April können auf Antrag zinslos und ohne Stellung von Sicherheiten gestundet werden.
Voraussetzung ist, dass andere Hilfsmaßnahmen vorab beantragt wurden, vgl.
Pressemitteilung GKV-Spitzenverband:
Erste Offizielle Mitteilung des GKV-Spitzenverbands:
https://www.mit-bund.de/sites/mit/files/dokumente/gkv-mitteilung_aussetzung_sozialausgaben.pdf
Was ist zu tun?
Die Beitragsmeldungen für März 2020 wurden bereits vollständig an die Sozialversicherungsträger übermittelt (Abgabefrist 24.03.2020), befinden sich im Lastschrifteinzugsverfahren und werden am 27.03.2020 abgebucht!
Bei Liquiditätsengpässen sollten Sie daher umgehend mit den für Sie relevanten Krankenkassen Kontakt aufnehmen und das weitere Prozedere abklären! Manche Krankenkassen stellen hierfür bereits jetzt E-Mailadressen und Formulare auf Ihren Webseiten zur Verfügung.
Sofern Ihnen die für Sie zuständigen Sozialversicherungsträger nicht bekannt sind, bitten wir um Kontaktaufnahme mit Ihrer Lohnsachbearbeiterin.
Steuerlast verringern
Unternehmen können bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter nutzen:
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 kann auf Antrag teilweise oder vollständig herabgesetzt werden. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt dabei bestehen.
Erforderlich ist, dass Sie unter Darlegung Ihrer Verhältnisse nachweisen, dass Sie unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Krise betroffen sind.
Was ist zu tun?
Sollten Sie eine Anpassung wünschen, möchten wir Sie darum bitten, uns die Höhe der Anpassung zusammen mit einer entsprechende Begründung zu übermitteln. Wir werden hierauf umgehend einen entsprechenden Anpassungsantrag beim zuständigen Finanzamt stellen.
Stundungen
Stundungsanträge für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse gestellt werden. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sein oder fällig werden. Anträge auf Stundung von nach dem 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern sind besonders zu begründen.
Vollstreckungsaufschub
Drohen aktuell Vollstreckungsmaßnahmen kann unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners Vollstreckungsaufschub beantragt werden.
Vorauszahlungen
Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen stellen.
Was ist zu tun?
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf - wir stellen umgehend die entsprechenden Anträge beim Finanzamt für Sie!
Kurzarbeit anordnen
Sowohl Produktionsausfälle aufgrund von coronabedingten Lieferschwierigkeiten als auch Ausfälle aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen wie Betriebsschließungen könnten ein Grund für die Anordnung von Kurzarbeit sein. Zu beachten ist aber, dass Kurzarbeit (also die Verkürzung der Arbeitszeit mit entsprechender Entgeltkürzung) nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann. Hierzu muss zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden sein. Die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit muss also im einzelnen Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart worden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt grundsätzlich auf Antrag auch die Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit in Betracht.
Bitte gehen Sie wie folgt vor:
SCHRITT 1: Einholung Zustimmung Arbeitnehmer
Es muss zwingend eine Zustimmung durch Ihre Mitarbeiter erfolgen.
Die Zustimmung muss durch Ihre Mitarbeiter unterzeichnet sein und sollte die Dauer der Maßnahme als auch die zukünftige wöchentliche Arbeitszeit beinhalten.
SCHRITT 2: Anzeige über Arbeitsausfall muss gestellt werden
Das Formular KUG-Anzeigen finden Sie unter dem folgendem Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Sie müssen dieses Formular vollständig ausfüllen, ausdrucken und zusammen mit den von allen Arbeitnehmern unterzeichneten Vereinbarungen an die Bundesagentur für Arbeit senden. Sollte es hierzu Rückfragen oder Unklarheiten geben, sind wir Ihnen sehr gerne behilflich.
Daraufhin erhalten Sie von der Agentur für Arbeit eine Stammnummer.
SCHRITT 3: Übermittlung der Unterlagen an unsere Kanzlei
Die Stammnummer, Anzeige und Zustimmung der Mitarbeiter leiten bitte unverzüglich an uns weiter, damit wir alles Weitere veranlassen können.
Nutzen Sie hierfür bitte vorzugsweise den Belegupload in unserem B&P Mandantenportal.
SCHRITT 4: Stellung eines Leistungsantrages auf Kurzarbeitergeld
Da wir Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung vorbereiten, sind wir in der Lage den Antrag intern vorzubereiten.
Ergänzende Informationen:
Das Kurzarbeitergeld soll den Arbeitsausfall kompensieren. Es werden 60% (bei Arbeitnehmern mit Kindern 67%) des Nettobetrages des ausgefallenen Entgelts als Kurzarbeitergeld gewährt. Das Kurzarbeitergeld selbst ist sozialversicherungs- und steuerfrei. NEU: Es steigt für Beschäftigte, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist, ab dem vierten Monat auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des Nettolohns. Eltern bekommen 77 beziehungsweise 87 Prozent. Dies soll bis zum Jahresende gelten.
Freiwillige Aufzahlung:
Zudem besteht die Möglichkeit der freiwilligen Aufzahlung auf das Kurzarbeitergeld.
Allerdings ist zu beachten, dass diese Aufzahlungen derzeit eine erhebliche betriebswirtschaftliche Auswirkung auf das Unternehmen hat, vor allem in Zeiten in denen keine Einnahmen vorliegen.
Sollte trotzdem eine Aufzahlung in Betracht kommen, gilt folgendes:
In einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zahlen muss. Dieser Zuschuss ist generell steuerpflichtig.
NEU (eingeführt mit dem Corona Steuerhilfegesetz):
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt (§ 3 Nr 28a EStG).
Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.
Beitragspflicht besteht dagegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.
Mitarbeiterinformation:
Wir benötigen zusätzlich die Information, für welchen Mitarbeiter Ihres Hauses und für welchen Zeitraum Kurzarbeitergeld beantragt werden soll (am besten lassen Sie uns hierzu die Vereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern und die Anzeige zum Kurzarbeitergeld in Kopie zukommen – vgl. Schritt 3).
Minijobber / Auszubildende:
Für Minijobber und Auszubildende gilt die Kurzarbeiterregelung nicht
Geschäftsführer:
Sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer und leitende Angestellte haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Sonderzahlungen für Beschäftige
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.
Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Was ist zu tun?
Nehmen Sie Kontakt mit unser Lohnabteilung bzw. Ihrer Lohnsachbearbeiterin auf.
Teilen Sie uns mit in welcher Höhe und für welche Mitarbeiter(innen) Sie beabsichtigen eine zusätzliche Beihilfe auszuzahlen.
Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums:
Antrag Entschädigung Infektionsschutzgesetz
Wer hat Anspruch auf einen Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.
Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Die angeordneten Schließungen von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios, Friseuren oder die Untersagung von Veranstaltungen sind kein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes.
Höhe der Entschädigung:
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird der Verdienstausfall zugrunde gelegt. Ab der siebten Woche wird eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 I SGB V (maximal rd. € 100 brutto pro Tag oder rd € 3.200,00 brutto pro Monat) gewährt. Berechnungsgrundlage ist bei Selbstständigen 1/12 des Arbeitseinkommens i.S. § 15 SGB IV (Gewinn auf der Grundlage der Gewinnermittlungsvorschriften des EStG), § 56 II, III IfSG. Bei einer Existenzgefährdung können Mehraufwendungen erstattet werden. Des Weiteren kann der Ersatz während der Betriebsstillegung weiterlaufender nicht gedeckter Betriebsausgaben verlangt werden, § 56 IV IfSG. Zudem kann gemäß § 58 IfSG ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für soziale Sicherung (Kranken-, Pflegeversicherung; Altersvorsorge) in angemessenen Umfang bestehen.
Zahlungsverpflichteter ist das jeweilige Bundesland, § 66 IfSG.
Was ist zu tun?
Anträge müssen spätestens drei Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden.
Unter https://ifsg-online.de/index.html finden Sie die Formulare, sowie weitere Informationen zu Entschädigungen nach dem InfSchG.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragsstellung und bei weiteren Fragen zur Entschädigung nach dem IfSG.
KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Der KfW-Schnellkredit kann erst nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.
Was ist konkret zu tun!
Am 06.04.2020 wurden die genannten Rahmenbedingungen durch den Bund bekanntgegeben. Die genauen Förderbedingungen werden nach Genehmigung durch die EU-Kommission auf der Internetseite der KfW Förderbank und natürlich hier veröffentlicht.
Für weitere Informationen und zur Antragsstellung nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Hausbank auf. Gerne Unterstützen wir Sie in Form einer evtl. notwendiger Unterlagen.
Förderkredite
KfW-Sonderprogramm 2020
Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen werden verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 10 Millionen Euro schaffen weitere Erleichterung.
Das KfW Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit – Universell sowie dem KfW-Sonderprogramm 2020 - Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erweitert wurden.
Junge mittelständische Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind:
ERP-Gründerkredit Universell
KfW Sonderprogramm für junge und etablierte Unternehmen
Investitions- und Betriebsmittelkredite für junge Unternehmen bis 5 Jahre nach Gründung.
Der ERP-Gründerkredit steht nun auch Unternehmen jeder Größenordnung zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben.
Kredite können je Unternehmensgruppe bis 1 Milliarde Euro vergeben werden. Die Kredite sind begrenzt auf 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 des antragstellenden Unternehmens oder den aktuellen Liquiditätsbedarf des antragstellenden Unternehmens für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder das doppelte der Lohnkosten des Unternehmens im Jahre 2019.
Die KfW bietet für kleine und mittlere Unternehmen (bis 50 Millionen Jahresumsatz, weniger als 250 Mitarbeiter) eine 90 prozentige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) sowie für alle Unternehmen oberhalb dieser Grenze eine 80 prozentige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) an. Die Haftungsfreistellungen werden durch eine vollumfängliche Bundesgarantie abgesichert.
Die Zinssätze wurden gesenkt und liegen für kleine und mittlere Unternehmen bei 1 Prozent bis 1,46 Prozent; für große Unternehmen bei 2 Prozent bis 2,12 Prozent.
Betriebsmittelfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr und als endfällige Variante mit 2 Jahren Laufzeit angeboten.
Investitionsfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr angeboten.
Des Weiteren bietet die KfW den Hausbanken prozessuale Erleichterungen bei den Kreditanträgen an und eine Vereinfachung der Verfahren bei der Risikoprüfung. Bei Krediten unter 3 Millionen übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbanken. Kredite bis 10 Millionen Euro können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden. Des Weiteren bietet die KfW den Hausbanken prozessuale Erleichterungen bei den Kreditanträgen an.
Mittelständische und große Unternehmen, die seit mehr als 5 Jahren am Markt sind:
KFW-Unternehmerkredit
KfW-Sonderprogramm für junge und etablierte Unternehmen
Investitions- und Betriebsmittelkredite für Bestandsunternehmen
Der KfW-Unternehmerkredit steht nun auch Unternehmen jeder Größenordnung zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben.
Kredite können je Unternehmensgruppe bis 1 Milliarde Euro vergeben werden. Die Kredite sind begrenzt auf 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 des antragstellenden Unternehmens oder den aktuellen Liquiditätsbedarf des antragstellenden Unternehmens für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder das doppelte der Lohnkosten des Unternehmens im Jahre 2019.
Die KfW bietet für kleine und mittlere Unternehmen (bis 50 Millionen Jahresumsatz, weniger als 250 Mitarbeiter) eine 90 prozentige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) sowie für alle Unternehmen oberhalb dieser Grenze eine 80 prozentige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) an. Die Haftungsfreistellungen werden durch eine vollumfängliche Bundesgarantie abgesichert.
Die Zinssätze wurden gesenkt und liegen für kleine und mittlere Unternehmen bei 1 Prozent bis 1,46 Prozent; für große Unternehmen bei 2 Prozent bis 2,12 Prozent.
Betriebsmittelfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr und als endfällige Variante mit 2 Jahren Laufzeit angeboten. Investitionsfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr angeboten.
Des Weiteren bietet die KfW den Hausbanken prozessuale Erleichterungen bei den Kreditanträgen an und eine Vereinfachung der Verfahren bei der Risikoprüfung. Bei Krediten unter 3 Millionen übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbanken. Kredite bis 10 Millionen Euro können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden.
Für mittelständische und große Unternehmen
KfW-Sonderprogramm – Direktbeteiligungen für Konsortialfinanzierungen
Im Rahmen dieses Förderprogramms bietet die KfW künftig Risikoübernahmen bis zu 80 Prozent des Vorhabens, jedoch maximal 50 Prozent der Risiken der Gesamtverschuldung an.Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel mit einer Laufzeit bis zu 6 Jahren. Die Beteiligung der KfW erfolgt pari passu zu Marktkonditionen. Das heißt, die wirtschaftlichen Konditionen werden vom Finanzierungspartner gestellt und von der KfW übernommen.
Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Millionen Euro und ist begrenzt auf 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.
Für kleine Unternehmen, die noch keine 5 Jahre bestehen
ERP-Gründerkredit Startgeld
Zielgruppe sind kleine gewerbliche Unternehmen und Freiberufler bis zu 50 Beschäftigte und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme von max. 10 Millionen Euro, die noch keine 5 Jahre bestehen. Höchstbetrag sind hierbei maximal 30.000 Euro für Betriebsmittel (Gesamtfremdkapitalbedarf max. 100.000 Euro). Die Laufzeit beträgt maximal 10 Jahre mit zwei möglichen Tilgungsfreijahren bei banküblicher Besicherung bei 80 Prozent Haftungsfreistellung für die Hausbank.
Bürgschaften
Unternehmen können mit ihren Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Unternehmen handeln, die zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren.
Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel und Investitionsfinanzierungen zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig. Ab einem Bürgschaftsbetrag von 20 Millionen Euro beteiligt sich der Bund in den strukturschwachen Regionen im Rahmen des „Großbürgschaftsprogramms“ am Bürgschaftsobligo im Verhältnis fünfzig zu fünfzig. Angesichts der aktuellen Krisenlage wurde das Großbürgschaftsprogramm für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Millionen Euro. Bürgschaften können aktuell maximal 90 Prozent des Kreditrisikos abdecken, das heißt, die jeweilige Hausbank muss mindestens 10 Prozent Eigenobligo übernehmen.
Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Millionen Euro kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.
Bürgschaftsbanken dürfen „Expressbürgschaften“ bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen, ohne Beteiligung der Länder. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Webseiten der Bürgschaftsbanken.
Weitere Details und Programmbedingungen finden Sie auf der Internetseite der KfW.
Was ist konkret zu tun!
Für weitere Informationen und zur Antragsstellung nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Hausbank auf. Gerne Unterstützen wir Sie in Form einer evtl. notwendigen Liquiditäts- und Kapitalbedarfsplanung.
Tilgungen aussetzen
Bitte verzichten Sie in dieser Krisenphase auf Sondertilgungen, da Sie liquide bleiben sollten. Versuchen Sie laufende Tilgungen für einen gewissen Zeitraum zu pausieren oder zu verringern.
Was ist konkret zu tun!
Nehmen Sie mit Ihren Kreditinstituten und Darlehensgebern (z.B. Autofinanzierungen etc,) Kontakt auf sprechen Sie mit Ihren über mögliche Tilgungsaussetzungen.
siehe hierzu auch:
Gesetzesänderungen - Vertragsrecht & Verbraucherdarlehen
Versicherungen beitragsfrei stellen
Prüfen Sie Ihre Versicherungen - nicht jeder Versicherungsbeitrag macht derzeit Sinn. So sollten Sie bei möglichen Liquiditätsengpässen die Zahlungen für Altersvorsorge pausieren und die Versicherung für einen gewissen Zeitraum beitragsfrei stellen.
Was ist konkret zu tun!
Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Versicherungsvertreter oder direkt mit dem Versicherungsunternehmen auf und holen Sie sich eine Beratung über Möglichkeiten einer Beitragsfreistellung ein.
siehe hierzu auch:
Gesetzesänderungen - Vertragsrecht
Aussetzen von Miet- und Leasingzahlungen
Laufende Fixkosten können bei sinkenden Einnahmen schnell zu einem Liquiditätsproblem führen. Daher versuchen Sie für diesen Zeitraum die laufenden Fixkosten wie Miete etc. so niedrig wie möglich zu halten.
Was ist konkret zu tun!
Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Vermieter und Ihren Leasinggebern auf und bitten Sie um Reduzierung, Aussetzung oder Verzögerung anstehender Zahlungen.
siehe hierzu auch:
Gesetzesänderungen - Vertragsrecht und & Wohnraum und Gewerbemietverhältnisse
Digitalisierungsgrad erhöhen
Durch die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit macht die Digitalisierung Ihres Unternehmens noch mehr Sinn als bisher.
Ihre B&P Steuerkanzlei arbeitet bereits seit Jahren nahezu digital und kann Ihnen hierdurch auch jetzt den vollen Serviceumfang anbieten. Es gibt viele Gründe Ihre Buchführung zu 100% zu digitalisieren und den Papier-Pendelordner komplett abzuschaffen, ohne dass dies ein Nachteil für Sie darstellen würde.
Nutzen die Chance und unser B&P Mandantenportal um schnell und ortsungebunden Handlungsfähigkeit zu erhalten.
Was ist zu tun?
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Sie erhalten von uns Ihren persönlichen Zugang zu unserem Mandantenportal und alle Tools die notwendig sind um auch in diesen Tagen problemlos zusammenzuarbeiten.
Herr Thomas Fandré berät Sie gerne und freut sich auf Ihre E-Mail an info@bp-gmbh.de oder einen Anruf unter 07121-958311.
Zuversichtlich und gesund bleiben
Wir haben keine Angst vor dem Virus und dessen Folgen. Wir sehen die Veränderungen der letzten Wochen als eine große, sicher schwierige Herausforderung, harte Prüfung, aber auch als Chance für unsere Gesellschaft und unser Miteinander.
Was ist zu tun?
Wenn nicht unbedingt nötig, bleiben Sie bitte zu Hause. Keine Hände schütteln, Händewaschen, Abstand zu Menschen halten und Menschenansammlungen komplett meiden.
Gesunde Ernährung essen und zusätzlich Zink, Vitamin C, Vitamin B12, Vitamin D
Gehen Sie öfters spazieren in der Sonne, Bewegung stärkt das Immunsystem.
Bleiben Sie zuversichtlich!
... und noch eins:
Alle gegenseitigen Unterstützungen, Ideen, Hilfestellungen müssen immer wieder neu der nahezu täglich wechselnden Situationen angepasst werden. Wir müssen alle lernen, und das möglichst schnell, flexibel zu sein. Die Lösung, die für den kommenden Monat passend ist, kann für den darauffolgenden Monat schon nicht mehr gut sein. Wir müssen jetzt kurzfristig planen, einen Schritt nach dem nächsten. Bitte verlangen Sie nicht nach einer allumfassenden Gesamtlösung. Die gibt es nie und jetzt in diesen Zeiten schon gar nicht.
Bitte beherzigen Sie das auch für Ihre eigenen Planungen.
Wir haben selbst genauso großes Interesse, dass es Ihnen weiter gut geht.
Wir wollen das gemeinsam mit Ihnen schaffen.
Lasst uns da gemeinsam durchgehen und am Ende alle hoffentlich gesund und munter sein!
Ihr Team der Bückle & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Gesetzesänderungen
Das Corona-Krisenpaket, mit dem der Gesetzgeber breitgefächert existenzielle Coronavirusfolgen abwenden will, ist in Kraft getreten. Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ bringt massive gesetzliche Änderungen u. a. im Zivilrecht, Insolvenzrecht sowie im Strafverfahrensrecht. Ohne Aussprache stimmte der Bundesrat allen 6 Teilgesetzen zu, die einen Nachtragshaushalt erfordern. Das Gesetz wurde nun im Bundesgesetzblatt v. 27. März 2020 auf S. 569 veröffentlicht.
Vertragsrecht
Befristetes Corona-Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30.6.
Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurden in Art. 240 EGBGB zeitlich befristet Regelungen eingeführt, die ein außerordentliches Leistungsverweigerungsrecht bzw. ein Recht zur Einstellung von Leistungen aus vertraglichen Verpflichtungen aus für ihn wesentlichen Dauerschuldverhältnissen begründen, wenn
Verbraucher sollen nicht von der Grundversorgung abgeschnitten werden können, wenn sie coronabedingt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können. Das Leistungsverweigerungsrecht ist befristet auf den 30.6.2020.
Corona-Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmer
Auch Kleinstunternehmen entsprechend der Definition der EU- Empfehlung 2003/361/EG - bis 9 Beschäftigte und bis EUR 2 Mio Umsatz p.a. oder bis EUR 2 Mio Bilanzsumme, wobei Einzelunternehmen einer Unternehmensgruppe zusammengerechnet werden - wird das Recht eingeräumt, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Dauerschuldverhältnis steht, das vor dem 8.3.2020 geschlossen wurde, bis zum 30.6.2020 zu verweigern, wenn
Das Leistungsverweigerungsrecht betrifft alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die zur zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebes erforderlich sind.
Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, das Leistungsverweigerungsrecht durch Rechtsverordnung bis zum 30.9.2020 zu verlängern.
Ausnahmen vom Corona-Leistungsverweigerungsrecht
Wichtig: Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht, wenn die Ausübung für den Gläubiger unzumutbar ist, weil hierdurch die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährdet würde. Für Kleinstunternehmer gilt es auch dann nicht nicht, wenn die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Gläubigers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen führen würde. Die Regelung gilt auch nicht für Miet- und Pachtverhältnisse, da hierfür eine gesonderte Regelung gilt und nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen.
Wohnraum und Gewerbemietverhältnisse
Deutliche Einschränkung des Kündigungsrechts für Miet- und Pachtverhältnisse:
Das Recht der Vermieter zur Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen wird empfindlich eingeschränkt. Mietschulden, die in dem Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 pandemiebedingt entstehen, berechtigen den Vermieter oder Verpächter nicht zur Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses. Den Ursachenzusammenhang zwischen der Pandemie und der Nichtleistung muss der Mieter glaubhaft machen. Von dieser Regelung kann nicht durch eine Individualabsprache zum Nachteil des Mieters abgewichen werden. Die Zahlungsverpflichtung als solche bleibt allerdings bestehen. Ausgeschlossen sind sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Wohnraum oder Geschäftsraum handelt. Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.9.2022.
Zahlungsrückstände müssen bis 30.6.2022 ausgeglichen werden.
Wichtig: Wegen Zahlungsrückständen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 eingetreten sind und die bis zum 30.6.2022 nicht ausgeglichen sind, kann anschließend wieder gekündigt werden.
Hinweis: Die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln über Fälligkeit und Verzug werden hierdurch nicht berührt, auch nicht die allgemeinen Vorschriften zur Kündigung beispielsweise aus wichtigem Grund.
Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Kündigungsbeschränkung auf Zahlungsrückstände zu erstrecken, die im Zeitraum 1.7.2020 bis längstens 30.9.2020 entstanden sind.
Verbraucherdarlehen
In Art. 240 EGBGB wurde ein neuer § 3 eingeführt, nach dem zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällige Darlehensforderungen kraft Gesetzes für drei Monate gestundet werden.
Voraussetzung:
Der Darlehensvertrag wurde vor dem 15.3.2020 abgeschlossen und
der Verbraucher pandemiebedingt außergewöhnliche Einnahmeausfälle hat, die ihm die geschuldete Leistung unzumutbar machen. Den Vertragsparteien wird zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, eine abweichende Vertragslösung zu vereinbaren.
Hinweis: Nach den Vorstellungen der Regierung soll die Stundungsfrist dem Verbraucher die Möglichkeit geben, gesetzliche Hilfsangebote wahrzunehmen und Unterstützungsmaßnahmen zu beantragen. Während dieser Zeit sollen die Verbraucher auch vor einer Kündigung des Darlehens wegen coronabedingten Zahlungsverzugs geschützt sein. Die Regelung betrifft Darlehensansprüche, die in dem Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällig werden.
Anschließend sollen die Vertragspartner über die weiteren Rückzahlungsmodalitäten verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate, die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Sämtliche Regeln stehen unter dem Vorbehalt, dass diese für den Darlehensgeber unter Berücksichtigung seiner allgemeinen Lebensumstände nicht unzumutbar sind.
Die Bundesregierung hat darüber hinaus die Möglichkeit, die Regelung durch Rechtsverordnung um drei Monate zu verlängern.
Ausweitung auf Kleinstunternehmer möglich
Flankierend wird die Bundesregierung ermächtigt, den Schutz der Darlehensnehmer auf Kleinstunternehmer zu erweitern.
Bundesregierung kann Regelungen verlängern
Gemäß neuem Art. 240 § 4 EGBGB wird der Bundesregierung die Option eingeräumt, die Fristen betreffend der Fälligkeit der Zins und Tilgungsleistungen durch einfache Verordnung bis zum 30.9.2020 zu verlängern sowie die Verlängerung der Vertragslaufzeit auf zwölf Monate auszudehnen, sofern das soziale Leben und die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt.
Insolvenzrecht
Ist eine Firma überschuldet und kann ihre Zahlungsverpflichtungen und Kredite in absehbarer Zeit nicht bedienen, ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen den Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Angesichts der Coronakrise droht damit eine regelrechte Insolvenzwelle.
Coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis September 2020
Die Bundesregierung hat deshalb die Regeln zur Anmeldung der Insolvenz gelockert und betroffenen Betrieben erhebliche Finanzhilfen zur Verfügung gestellt. Die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO, § 42 Abs. 2 BGB) für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden.
Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Aussetzung ist zwar an bestimmte Voraussetzungen gebunden, durch spezielle Beweislastregeln sind die Anforderungen aber eher niedrig:
Bestehen erkennbar später keine realistischen Sanierungsaussichten, bleibt die Insolvenzantragspflicht bestehen.
Eingeschränkte Insolvenzanfechtung
Bei eingetretener Insolvenzreife besteht grundsätzlich das Risiko, dass Vertragspartner des Schuldners Leistungen und Zahlungen infolge späterer Insolvenzanfechtungen seitens des Insolvenzverwalters wieder herausgeben müssen. Dies könnte Geschäftspartner von Leistungen und insbesondere auch Zahlungen in der Krise abhalten und damit betroffene Unternehmen zusätzlich gefährden. Deshalb sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 CorInsAG-E Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser zu Recht beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar, es sei denn, dem anderen Teil war bekannt, dass die Sanierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.
Gesetz soll Anreiz für Kredite schaffen
Ergänzend gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 CorInsAG-E die bis zum 30.9. 2023 erfolgte Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite nicht als Gläubigerbenachteiligung. Dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Darüber hinaus sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 CorInsAG-E Kreditgewährung und Absicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
Beschränkung der Gläubigerinsolvenzanträge
Bei Gläubigerinsolvenzanträgen, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden, wird das Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 1.3.2020 vorlag, § 3 CorInsAG-E.
Verlängerung der Regelung ist möglich
Die Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind befristet bis zum 30.9.2020, die Einschränkung der Gläubigerinsolvenzanträge ist auf drei Monate befristet, um die Eingriffe in die Gläubigerrechte möglichst gering zu halten. Das BMJV wird durch das Gesetz allerdings ermächtigt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch Rechtsverordnung bis zum 31.3.2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund Fortbestehens der Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Mitteln, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.
Gesellschaftsrecht
Erleichterte Einberufung der Gesellschafterversammlung
Im Gesellschaftsrecht, Genossenschaftsrecht, Vereinsrecht, Stiftungsrecht und Wohnungseigentumsrecht wurden Erleichterungen der Teilnahme an einer Versammlung oder Hauptversammlung geschaffen. Unter anderem wird die präsenzlose virtuelle Hauptversammlung mit verkürzter Einberufungsfrist unter Zuhilfenahme geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel eingeführt, §§ 1 ff des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“.
Erleichterte Abschlagszahlungen an die Aktionäre
Abweichend von § 59 Abs. 1 AktG kann der Vorstand während der Krise auch ohne Ermächtigung durch die Satzung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 AktG (Jahresüberschuss nach vorläufigem Jahresabschluss) an die Aktionäre zu zahlen.
Corona-bedingt verlängerte Umwandlungsfristen
Für Umwandlungen wird die Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert. Damit soll verhindert werden, dass Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern, weil coronabedingt keine Versammlungsmöglichkeit bestand.
Eingeschränkte Insolvenzanfechtung.
Strafrecht
Eine ganze Reihe laufender Strafprozesse drohen zu scheitern, weil strafprozessuale Maßnahmen bzw. Verhandlungen wegen der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden können. Deshalb wurde gemäß Art. 3 des vorgelegten Gesetzentwurfs in § 10 StPOEG ein zusätzlicher Hemmungstatbestand eingeführt, wonach unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung
Die Vorschrift gilt entsprechend für die Frist zur Urteilsverkündung gemäß § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Förderung Unternehmensberatung (Programm eingestellt - Mittel ausgeschöpft)
Aktueller Hinweis
Aufgrund der großen Nachfrage für das spezielle Fördermodul sind die vorgesehenen Mittel bereits ausgeschöpft, es können auch keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung aus dem Corona-Sondermodul wurde deshalb vorzeitig eingestellt. Daher kann das BAFA vorerst nur einen Antrag bewilligen und die Förderung an den Berater auszahlen, wenn für diesen Antrag bereits eine Inaussichtstellung vorliegt und Sie einen förderfähiger Verwendungsnachweis eingereicht haben. Wie in jedem Förderprogramm stehen die Bewilligungen und damit die Auszahlungen unter dem Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel.
Das Bundeswirtschaftministerium hilft mit bis zu 4.000 Euro Beratungskosten ohne Eigenanteil für kleine und mittlere Unternehmen, sowie Freiberufler in der Corona-Krise.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter:
Was ist zu tun?
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf - wir beraten Sie gerne zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
Die Antragsstellung erfolgt als das beratende Unternehmen direkt durch unsere Kanzlei oder die mit uns kooperierende Unternehmensberatung.
Soforthilfen (Programm eingestellt - Antragsfristende 31.05.2020)
BADEN-WÜRTTEMBERG
NEU : Erleichterungen bei den Förderbedingungen für Soforthilfen
Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Es reicht der Nachweis, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren.
Pressemittteilung:
Der Antragsprozess für Soforthilfen steht unter folgendem Link bereit:
Wer wird gefördert?
Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden.
Voraussetzungen:
Update 30.03.2010
Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn
Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind daher nicht förderfähig.
Mit der Selbstständigkeit, für die der Antrag gestellt wird, sollte entweder das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens einer Person erwirtschaftet werden. Diese Voraussetzung sollte nicht nur kurzfristig der Fall sein, sondern bereits im Vorjahr bzw. zumindest an Jahreswechsel erfüllt sein.
Selbstständigkeiten im niedrigschwelligen Nebenerwerb sind daher grundsätzlich nicht förderfähig. (Update 30.03.2010)
Weitere Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der Richtlinie zur Soforthilfe (PDF) und den FAQs zur Soforthilfe Corona auf der Seite des Wirtschaftsministeriums.
WICHTIG:
Die Soforthilfe dient alleinig zur finanziellen Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, Betrug ist. Der Antragssteller versichert an Eides statt, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen, sowie wahrheitsgetreu gemacht zu haben.
Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Jeder Fall, der bekannt wird, kommt zu Anzeige und die Soforthilfe ist zurückzuzahlen.
Wie wird gefördert?
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.
Der Zuschuss ist ertragssteuerpflichtig und unterliegt als echter Zuschuss nicht der Umsatzbesteuerung.
Was ist zu tun?
Laden Sie das Antragsformular Soforthilfe Corona (PDF) inkl. De-minimis-Erklärung herunter und füllen Sie es vollständig an Ihrem PC aus. Das Antragsformulare ist vollständig auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben, einzuscannen und ausschließlich über das Online-Portal https://www.bw-soforthilfe.de zu übermitteln!
Hilfestellung bei der Feststellung der Antragsberechtigung sowie bei der Beantragung bieten die Kammern und selbstverständlich auch unsere Kanzlei.
Sollten Sie in einem anderen Bundesland ansässig sein, so prüfen Sie bitte die nachfolgenden Link oder nehmen direkt mit uns Kontakt auf!
Überblick Notfallprogramme aller Bundesländer:
https://sevdesk.de/blog/corona-hilfen-pro-bundesland/